geschäftsbedingungen

 

mehl+wasser GmbH, Max Scholl, (- nachfolgend Auftragnehmer -) betätigt sich als Agentur im Bereich von Video- und Tonproduktionen. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll die Durchführung der Video- und Tonproduktion Produktion durch die Vertragsparteien geregelt werden.

artikel 1 - allgemeines

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Video und Tonproduktion-Leistungen zwischen mehl+wasser GmbH, Max Scholl und dem Auftraggeber ausschließlich. Wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten, sind nur die AGB von mehl+wasser GmbH, Max Scholl anwendbar und dies unabhängig von der Tatsache, ob mehl+wasser GmbH, Max Scholl Kenntnis von den abweichenden Bedingungen hatte oder nicht oder diese vorbehaltlos ausführt.

2. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

artikel 2 - urheber- und nutzungsrechte

1. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.

2. Alle Entwürfe und Finalisierungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.

3. Die Entwürfe und Finalisierungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von mehl+wasser GmbH, Max Scholl weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von

Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt mehl+wasser GmbH, Max Scholl eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

4. mehl+wasser GmbH, Max Scholl überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und mehl+wasser GmbH, Max Scholl.

5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

6. mehl+wasser GmbH, Max Scholl hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt mehl+wasser GmbH, Max Scholl zum Schadensersatz. Ohne Nachweis irgendeines Schadens, kann Mmhl+wasser GmbH, Max Scholl 100% des vereinbarten Auftragsvolumen als Schadensersatzes verlangen. Diese Bestimmung hindert mehl+wasser GmbH, Max Scholl, in keinster Weise den realen Schaden, in Anwendung des Gemeinrechtes, zu fordern oder beide Bestimmungen zu kombinieren.

7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

artikel 3 - vergütung

1. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2. Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist mehl+wasser GmbH, Max Scholl berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

artikel 4 - sonderleistungen/neben - und reisekosten

1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitungen oder Änderungen von bereits erstellten Dateien, des Storyboards, die Produktionsprozesse, etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

2. mehl+wasser GmbH, Max Scholl ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mehl+wasser GmbH, Max Scholl entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

artikel 5 - fälligkeit der vergütung, abnahme

1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes und nach Vorlage der Rechnung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung

bei Auftragserteilung, und die restlichen 2/3 nach Fertigstellung der Arbeiten.

4. Bei Zahlungsverzug kann mehl+wasser GmbH, Max Scholl Verzugszinsen in Höhe von 10% des Angebots/der Auftragsbestätigung verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachweisen.

5. Im Falle der gänzlichen oder teilweise Nicht – Zahlung der Vergütung kann mehl+wasser GmbH, Max Scholl eine Vertragsstrafe von 15 % auf den Fehlbetrag verlangen.

6. Verbraucherschutzbestimmung: Wenn der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes ist, hat dieser, bei Nicht Einhaltung einer Verpflichtung von mehl+wasser GmbH, Max Scholl, auf die gleiche Vertragsstrafe und auf die gleichen Verzugszinsen (vgl.: Abs. 4. + 5. Artikel 5)

artikel 6 - eigentumsvorbehalt

1. An Entwürfen und Finalisierungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr zwingend benötigt, unbeschädigt an mehl+wasser GmbH, Max Scholl zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

artikel 7 - digitale daten

1. mehl+wasser GmbH, Max Scholl ist nicht verpflichtet, Dateien oder Entwürfe sowie Finalisierungen, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten bzw. offenen Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

2. Hat mehl+wasser GmbH, Max Scholl dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.

artikel 8 - korrektur, prozessüberwachung und entwüfe

1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.

2. Die Prozessüberwachung durch mehl+wasser GmbH, Max Scholl erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist mehl+wasser GmbH, Max Scholl berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

artikel 9 - gewährleistung

1. mehl+wasser GmbH, Max Scholl verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. mehl+wasser GmbH, Max Scholl hat jedoch weder eine Garantie – noch eine Resultatsverpflichtung.

2. mehl+wasser GmbH, Max Scholl haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

3. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt mehl+wasser GmbH, Max Scholl gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. mehl+wasser GmbH, Max Scholl tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

4. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

artikel 10 - haftung

1. mehl+wasser GmbH, Max Scholl haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt mehl+wasser GmbH, Max Scholl gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. Mehl+wasser GmbH, Max Scholl tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

3. Sofern mehl+wasser GmbH, Max Scholl selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatzund sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Finalisierungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung.

6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Finalisierungen, etc. entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.

7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet mehl+wasser GmbH, Max Scholl nicht.

8. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

artikel 11 - geistiges eigentum, gestaltungsfreiheit und vorlagen

1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. mehl+wasser GmbH, Max Scholl behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann mehl+wasser GmbH, Max Scholl eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

artikel 12 - schlussbestimmung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.

2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

3. Ausschließlich das belgische Recht ist zwischen Parteien anwendbar.

4. mehl+wasser GmbH, Max Scholl ist es vorbehalten, diese Geschäftsbedingungen jederzeit abzuändern indem sie ihre Vertragspartner unterrichtet.

5. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Ausführung der Werbeaufträge oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen ergeben, sind die Gerichte des Bezirks Eupen alleine zuständig.